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Satzung der Volkshochschule Oberbergischer Kreis
vom 15.11.1979*
Der Kreistag des Oberbergischen Kreises hat in seiner
Sitzung am 6.9.1979 aufgrund des § 3 der
Kreisordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19.12.1974 (GV. NW. 1975 S. 84),
geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 27.6.1978
(GV. NW. S. 268), Art. 4 1. FRG v. 11.7.1978
(GV. NW. S. 290) und der §§ 4 und 17 des
Ersten Gesetzes zur
Ordnung und Förderung der Weiterbildung im Lande
Nordrhein-Westfalen (Weiterbildungsgesetz - 1. WbG) vom
29.09.1999 folgende Satzung für die Volkshochschule OBK
beschlossen:
-
Allgemeines:
Die Volkshochschule ist eine gemeinnützige, nicht
rechtsfähige öffentliche Einrichtung in der
Unterhaltungsträgerschaft des Oberbergischen
Kreises.
-
Aufgaben der Volkshochschule:
-
Die Volkshochschule OBK ist eine Einrichtung der
Weiterbildung gemäß § 1 Abs. 2, § 10 - 1. WbG NW -
und erfüllt in diesem Rahmen eine Pflichtaufgabe der
kommunalen Selbstverwaltung.
-
Die Volkshochschule dient der Weiterbildung von
Jugendlichen und Erwachsenen nach Beendigung der ersten
Bildungsphase. Sie arbeitet parteipolitisch und
weltanschaulich neutral.
- Die Arbeit der Volkshochschule OBK ist sowohl
auf die Vertiefung und Ergänzung vorhandener
Qualifikationen als auch auf den Erwerb von neuen
Kenntnissen, Fertigkeiten und Verhaltensweisen der
Teilnehmer gerichtet. Die Volkshochschule OBK
gewährleistet die Sicherstellung eines
bedarfsdeckenden Angebots an Lehrveranstaltungen zur
Weiterbildung (§ 4 Abs. 1 1. WbG) und kann zu diesem
Zweck entsprechend dem Bedarf Lehrveranstaltungen
(Vorträge, Seminare, Kurse, Diskussionen,
Studienfahrten, Vorführungen u.a.) gemäß §§ 3 und
11 Abs. 1 - 1.WbG - anbieten. Der Träger legt nach
Anhörung des Leiters der Kreisvolkshochschule die
Grundsätze für die Arbeit der Kreisvolkshochschule
fest.
- Auf Wunsch wird bei regelmäßiger Teilnahme an
Kursen, Arbeitsgemeinschaften und Seminaren ein
Studienschein ausgestellt, den die Hörer zum
Nachweis der in den Veranstaltungen der
Volkshochschule OBK erworbenen Kenntnisse
verwenden können.
-
Studienjahr:
Das Studienjahr gliedert sich in 2 Semester und
richtet sich in der Regel nach den Schulferien des
Landes NRW.
- Leitung:
-
Die Geschäfte der Volkshochschule OBK werden
nach näherer Bestimmung durch die vom Landrat
erlassene Geschäftsanweisung in der Regel
von dem/der Leiter/in der Volkshochschule OBK
wahrgenommen. Durch die Geschäftsanweisung kann
bestimmt werden, dass bei Angelegenheiten von
besonderer rechtlicher oder finanzieller
Bedeutung die Entscheidung der/die
Dezernent/in im Einvernehmen mit dem/der Leiter/in der
Volkshochschule OBK trifft.
-
Der/Die Leiter/in der Volkshochschule OBK wird
vom Kreistag bestellt. Er/Sie ist gegenüber dem
Träger für die Arbeit der Volkshochschule OBK
verantwortlich.
- Zu den Aufgaben des/r Leiters/in der
Volkshochschule OBK gehören, ohne dass dadurch die
Aufgaben der hauptamtlichen pädagogischen
Mitarbeiter/innen und der Abteilungsleiter/innen
berührt werden, insbesondere
-
Die pädagogische, organisatorische und
verwaltungsmäßige Leitung der Einrichtung in dem
durch § 4 (1) bestimmten Umfang.
-
Die langfristige Planung des
Weiterbildungsangebotes.
-
Die Aufstellung des Arbeitsplanes im
Rahmen der vom Träger festgelegten
Grundsätze.
-
Die Auswahl und Verpflichtung der
Dozenten/innen im Benehmen mit den
Abteilungsleitern/innen.
-
Die Vorschläge für den Entwurf des
Haushaltsplanes.
-
Die Verwaltung der Gebäude der
Volkshochschule OBK.
-
Die Ausübung des Hausrechtes in den
Gebäuden der Volkshochschule OBK im Auftrage des
Landrates.
-
Hauptamtliche pädagogische Mitarbeiter/innen:
-
Die hauptamtlichen pädagogischen
Mitarbeiter/innen (Fachbereichsleiter/innen)
werden nach Maßgabe des Stellenplanes vom
Unterhaltsträger im Einvernehmen mit
dem/der Leiter/in der Volkshochschule OBK
bestellt.
-
Zu den Aufgaben der hauptamtlichen
pädagogischen Mitarbeiter/innen gehören:
-
Die pädagogische Planung und die
Durchführung von Veranstaltungen im
Fachbereich.
-
Die Aufstellung des Arbeitsplanes im
betreffenden Fachbereich in Absprache mit den
Abteilungsleitern.
-
Die Dozenten- und Hörerbetreuung.
-
Die Koordination mit den anderen
Fachbereichsleitern/innen und den
Abteilungsleitern/innen im jeweiligen
Fachbereich.
-
Die fachbereichsbezogene Kooperation mit
anderen Institutionen der Erwachsenenbildung im
Oberbergischen Kreis.
- Abteilungsleiter/innen:
-
Gemäß § 2 der öffentlich-rechtlichen
Vereinbarung mit den Städten und Gemeinden wird
für jede Abteilung ein/e Abteilungsleiter/in
bestellt.
-
Die Abteilungsleiter/innen sind verantwortlich
für die Aufstellung und Durchführung des
Programmes der einzelnen Abteilungen und
bemühen sich um eine bedarfsgerechte
Entwicklung des Programmes im Sinne des
1. Weiterbildungsgesetzes von
Nordrhein-Westfalen (Bedarfs- und
Flächendeckung).
-
Die Abteilungsleiter/innen bemühen sich
unter Mitwirkung des/der
Volkshochschulleiters/in OBK auf den
stattfindenden Konferenzen um eine
Koordination des Bildungsangebotes im
Oberbergischen Kreis.
-
Die Abteilungsleiter/innen erhalten eine
Vergütung. Die Höhe und die Berechnung
der Vergütung wird auf Vorschlag des/der
Leiters/in der Volkshochschule OBK und auf
Empfehlung des Kulturausschusses vom
Kreisausschuss beschlossen.
-
Mitwirkung in der Volkshochschule OBK:
- Allgemeines
-
Ziel der Mitwirkung ist es, die notwendige
Zusammenarbeit aller an der
Volkshochschularbeit Beteiligten zu fördern
und damit die Bildungsarbeit zu
unterstützen.
-
Die Mitwirkung umfasst die Beteiligung und
die dazu erforderliche Information. Die
Beteiligung beinhaltet Anhörungs-,
Beratungs- und Anregungsrechte.
-
Hauptamtliche Pädagogen/innen,
Abteilungsleiter/innen, nebenberufliche
Dozenten/innen und Hörer/innen wirken
an der Gestaltung der Volkshochschularbeit
mit.
-
Die Mitwirkung kann in entsprechenden
Konferenzen in den Abteilungen
wahrgenommen werden.
-
Dozenten/innen:
-
Die Dozenten/innen sind in der Regel
nebenamtlich oder nebenberuflich
tätig. Sie werden jeweils für die Dauer
ihres Lehrauftrages bzw. für die jeweilige
Veranstaltung als freie Mitarbeiter/innen durch
Dienstvertrag verpflichtet. Die Honorare
werden von dem/der Leiter/in der
Volkshochschule OBK vorgeschlagen und auf
Empfehlung des Kulturausschusses vom
Kreisausschuss festgesetzt.
-
Das Recht auf Freiheit der Lehre ist
gewährleistet; sie entbindet nicht von der
Treue zur Verfassung.
-
Die Dozenten/innen der Arbeitsgemeinschaften,
Kurse und Veranstaltungsreihen sollen
mindestens einmal jährlich zu je einer
Dozentenkonferenz der Abteilung,
gegebenenfalls zu Konferenzen in einem
Fachbereich zusammengerufen werden.
-
Hörer/innen:
-
Hörer/in der Volkshochschule OBK kann
jeder werden, der die erste Bildungsphase
vollendet hat. In besonderen Fällen,
insbesondere wenn ein wichtiges Interesse
des/der Hörers/in besteht, können mit
Erlaubnis des Leiters der Volkshochschule OBK
auch jüngere Hörer/innen an den
Veranstaltungen teilnehmen.
-
Die in den Lehrgebäuden geltenden
Hausordnungen sind für die Hörer/innen
verbindlich.
-
Für Schäden, die anlässlich der
Teilnahme an Veranstaltungen entstanden sind,
kann der Oberbergische Kreis nicht in
Anspruch genommen werden, soweit nicht ein
Verschulden des Kreises oder seiner
Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
vorliegt.
-
Gebühren:
Für die Teilnahme an Veranstaltungen der
Volkshochschule OBK ist eine Gebühr zu
entrichten. Näheres wird durch eine vom
Kreistag zu beschließende Gebührensatzung
geregelt.
-
Inkrafttreten:
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Satzung der Kreisvolkshochschule des
Oberbergischen Kreises am 18.12.1975 in der
Fassung vom 1.2.1977 außer Kraft.
*) Kbl/0 vom 05.12.1979, geändert durch Satzungen vom
13.07.1981 (Tageszeitungen vom 24.07., 25.07. und 29.07.1981)
und 26.05.1982 (Tageszeitungen vom 07.06. und 08,06.1982).
**) § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 geändert, § 6
Abs. 4 angefügt durch Satzung vom 13.07.1981
(Tageszeitungen vom 24.07., 25.07. und 29.07.1981); in Kraft
getreten am 30.07.1981.
***) § 7 geändert durch Satzung vom 26.05. 1982
(Tageszeitungen vom 07.06. und 08.06.1982); in Kraft getreten
am 09.06.1982.
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